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Türkischer Investor, der am Schreibtisch Länderoptionen und Steuerabkommen für die Gründung einer Gesellschaft im Ausland vergleicht

Länderwahl und Steuern für alle, die im Ausland ein Unternehmen gründen möchten

Die Gründung einer Gesellschaft im Ausland bedeutet, dass eine in der Türkei lebende Person oder eine in der Türkei ansässige Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Landes eine eigene juristische Person errichtet und in diesem Land eine Geschäftstätigkeit aufnimmt. Der Gründungsakt wird im Register dieses Landes abgeschlossen; die steuerliche Geschichte setzt sich jedoch in der Türkei fort. Wo, zu welchem Satz und wie oft der Gewinn besteuert wird, bestimmen gemeinsam das Recht des Gründungslandes, das türkische Körperschaftsteuergesetz (Kurumlar Vergisi Kanunu) und das Steuerabkommen zwischen beiden Ländern.

In diesem Beitrag gliedern wir den Ablauf für türkische Investoren, die eine Gesellschaft im Ausland gründen wollen, in 7 Schritte. Wir behandeln der Reihe nach auch, warum der Steuersatz bei der Länderwahl allein keine Orientierung bietet, welche Voraussetzungen die Befreiung für Gewinne aus ausländischen Beteiligungen hat und welche Kontrollregel in Niedrigsteuerländern greift.

Zusammenfassung

Wichtigste Punkte

  • Die Gründung einer Gesellschaft im Ausland erfolgt nach dem Recht des Gründungslandes; der Gewinn der Gesellschaft wirkt sich jedoch auch unmittelbar auf die steuerliche Lage des Gesellschafters in der Türkei aus.
  • Die Liste der Steuerverwaltung (GİB) vom 23.04.2025 enthält 93 in Kraft befindliche Doppelbesteuerungsabkommen der Türkei.
  • Nach dem Körperschaftsteuergesetz Nr. 5520 erfordert die Befreiung für Gewinne aus ausländischen Beteiligungen mindestens 10 % Anteil, mindestens ein Jahr Haltedauer, mindestens 15 % Steuerbelastung und die Überweisung des Gewinns in die Türkei innerhalb der Erklärungsfrist.
  • Besteht der Gewinn der ausländischen Gesellschaft überwiegend aus passiven Einkünften und trägt sie eine Steuerbelastung von weniger als 10 %, kann er in der Türkei auch ohne Gewinnausschüttung der Körperschaftsteuer unterworfen werden.
  • Eine Gesellschaft, deren Satzungssitz im Ausland liegt, deren Geschäfte aber tatsächlich von der Türkei aus geleitet werden, kann in der Türkei als unbeschränkt steuerpflichtig gelten.

Für wen ist die Gründung einer Gesellschaft im Ausland ein sinnvoller Schritt?

Eine Gesellschaft im Ausland zu gründen ist sinnvoll, wenn Sie auf dem Zielmarkt mit lokalen Kunden nach dem Vertrags- und Rechnungswesen dieses Landes arbeiten müssen. Dieser Weg kommt in Betracht, wenn es nicht ausreicht, den Export aus der Türkei zu betreiben, wenn es eine lokale Ausschreibungs- oder Lizenzvoraussetzung gibt oder wenn der Investor Kapital aus dem Ausland aufnehmen möchte. Strukturen, die nur wegen eines niedrigen Steuersatzes gegründet werden, scheitern dagegen häufig an den Kontrollregeln in der Türkei.

Wichtige Zahlen zur Auslandsstruktur

93Zahl der in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommen der Türkei
%10Mindestanteil an der ausländischen Beteiligung für die Befreiung von Beteiligungsgewinnen
1 JahrMindestdauer, für die die Anteile für die Befreiung ununterbrochen gehalten werden müssen
%15Im Land der Beteiligung geforderte Mindest-Gesamtsteuerbelastung

Quelle: Körperschaftsteuergesetz Nr. 5520, Liste der Steuerabkommen der Steuerverwaltung (GİB) (23.04.2025)

Drei Gründe hören wir von unseren Mandanten am häufigsten: der Bedarf an einer lokalen Vertriebseinheit auf dem europäischen oder Golfmarkt, der Wunsch der Kunden beim Software- und Dienstleistungsexport nach einem lokalen Ansprechpartner und das Bündeln der Auslandsinvestitionen eines Familienunternehmens unter einem Dach. Jeder Grund verlangt eine andere Struktur. Eine marktorientierte Vertriebsgesellschaft und eine Holdinggesellschaft, die Investitionen hält, werden nicht im selben Land und auf dieselbe Weise gegründet.

In der Entscheidungsphase empfehlen wir die Frage: Wird diese Gesellschaft im Ausland tatsächlich arbeiten, oder existiert sie nur auf dem Papier? Eine Gesellschaft mit Personal, Büro und lokalem Geschäftsführer und eine Gesellschaft, die nur aus einer Adresse besteht, werden sowohl im Gründungsland als auch in der Türkei sehr unterschiedlich behandelt.

7 Schritte zur Gründung einer Gesellschaft im Ausland

Unabhängig vom Land verläuft eine solide Auslandsstruktur in der folgenden Reihenfolge. Ein Teil der Schritte findet in der Türkei, ein Teil im Gründungsland statt; beide im selben Kalender zu planen, vermeidet Zeitverlust.

  1. Halten Sie den Zweck schriftlich fest. Gründen Sie eine Vertriebseinheit, eine Produktion oder eine Gesellschaft, die Investitionen hält? Länder- und Gesellschaftsformwahl richten sich nach dieser Antwort.
  2. Legen Sie die Beteiligungsstruktur fest. Halten Sie die Anteile direkt selbst oder über Ihre Gesellschaft in der Türkei? Diese Wahl verändert, wie die Dividende in der Türkei besteuert wird.
  3. Wählen Sie das Land. Marktnähe, Flexibilität des Gesellschaftsrechts, Körperschaftsteuerbelastung, ein Steuerabkommen mit der Türkei und der Zugang zu Bankdienstleistungen werden gemeinsam bewertet.
  4. Ermitteln Sie die lokalen Anforderungen. Viele Länder verlangen eine lokale Adresse, einen lokalen Vertreter oder Sekretär, einige einen ansässigen Geschäftsführer. Diese Posten machen einen erheblichen Teil der jährlichen Kosten aus.
  5. Bereiten Sie die Unterlagen aus der Türkei vor. Ist der Gründer eine türkische Gesellschaft, werden Registerauszüge, Unterschriftenzirkular und ein Beschluss des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung verlangt; ist der Gründer eine Person, werden Pass und Adressnachweise verlangt. Die meisten Unterlagen erfordern einen Apostille-Vermerk und eine beeidigte Übersetzung.
  6. Planen Sie Bankkonto und Kapitaltransfer. Ausländische Banken führen bei neuen Gesellschaften eine umfassende Kundenidentifizierungsprüfung durch. Wer vorab klärt, von welchem Konto und mit welchem Beleg das Kapital überwiesen wird, beschleunigt die Kontoeröffnung.
  7. Richten Sie die Buchführung und Steuerorganisation auf der türkischen Seite ein. Gegenstand dieses Schritts sind die korrekte Erfassung der Beteiligung in den Büchern der türkischen Gesellschaft, die Überwachung der Befreiungsvoraussetzungen für aus dem Ausland kommende Dividenden und der Aufbau des jährlichen Erklärungskalenders.

Der letzte Schritt wird oft am meisten vernachlässigt. Wird versucht, die Buchführung und Erklärungsordnung in der Türkei erst nachträglich zu korrigieren, nachdem die Auslandsgesellschaft gegründet wurde und ihre Tätigkeit aufgenommen hat, ist unter Umständen eine der Befreiungsvoraussetzungen schon verfehlt worden.

Länderwahl: Warum der Steuersatz allein nicht genügt

Ein Land mit niedrigem Körperschaftsteuersatz wirkt auf den ersten Blick attraktiv. Für einen in der Türkei ansässigen Gesellschafter lautet die eigentliche Frage aber, wo und wie die gesamte Steuerbelastung entsteht. Der Gewinn wird im Gründungsland besteuert, bei der Ausschüttung der Dividende kann Quellensteuer einbehalten werden, und wenn die Dividende in die Türkei gelangt, kann sie je nach Lage des Gesellschafters erneut besteuert werden.

Bei der Länderwahl empfehlen wir, die folgenden Kriterien gemeinsam zu bewerten:

  • Nähe zum Zielmarkt und zu den Kunden
  • Flexibilität der Gesellschaftsformen, Mindestkapital und Anforderungen an lokale Geschäftsführer
  • Körperschaftsteuer und Dividendenabzug
  • Ob ein Steuerabkommen mit der Türkei in Kraft ist
  • Leichtigkeit der Eröffnung eines Bankkontos und des Empfangs internationaler Zahlungen
  • Jährlicher Buchhaltungs-, Prüfungs- und Erklärungsaufwand

Keines dieser Kriterien sollte die anderen überschatten. Ein Land mit niedrigen Steuern, aber ohne Abkommen mit der Türkei und mit schwierigem Bankzugang kann insgesamt teurer werden als ein Land mit etwas höheren Steuern, aber mit Abkommen und Marktnähe.

Wozu dient ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein internationaler Vertrag, in dem zwei Länder das Besteuerungsrecht aufteilen, damit nicht beide zugleich denselben Gewinn voll besteuern. Das Abkommen setzt der Steuer, die das Quellenland auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erheben darf, eine Obergrenze und präzisiert den Begriff der Betriebsstätte. Die Liste der geltenden Abkommen der Türkei, ihre türkischen Texte und die Tabelle der Dividendensätze finden Sie auf der Seite der Steuerverwaltung (GİB) zu den Doppelbesteuerungsabkommen .

Nach der Liste der Steuerverwaltung (GİB) vom 23.04.2025 hat die Türkei mit 93 Ländern in Kraft befindliche Abkommen. In der Liste stehen Länder, die türkische Investoren häufig in Betracht ziehen, wie Deutschland, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, die USA, die Vereinigten Arabischen Emirate, Estland und Georgien. Um das Abkommen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie dem anderen Land meist die Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, die belegt, dass Sie in der Türkei ansässig sind.

Das Abkommen begrenzt den Dividendenabzug zwischen den beiden Ländern, setzt aber die Steuer auf den eigenen Gewinn der ausländischen Gesellschaft nicht auf null. Die Sätze sind in jedem Abkommen unterschiedlich und in manchen Abkommen nach Beteiligungsquote gestaffelt. Deshalb muss der Satz im aktuellen Text des mit dem gewählten Land geschlossenen Abkommens geprüft werden.

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Mit unserem Expertenteam können Sie eine Vorabprüfung anfragen, um Land, Gesellschaftsform und Beteiligungskette zusammen mit den Befreiungsvoraussetzungen und Ihrer Erklärungsordnung in der Türkei zu bewerten.

Eine Gesellschaft im Ausland gründen oder eine Zweigniederlassung eröffnen?

Soll Ihre türkische Gesellschaft im Ausland tätig werden, haben Sie zwei grundsätzliche Optionen: in diesem Land eine eigene Gesellschaft zu gründen oder eine ausländische Zweigniederlassung der türkischen Gesellschaft zu eröffnen. Die Gesellschaft im Ausland bündelt das Risiko in einer eigenen juristischen Person; die Zweigniederlassung bleibt dagegen Teil der türkischen Gesellschaft, und für ihre Schulden haftet die Muttergesellschaft.

Auch steuerlich funktionieren die beiden Wege unterschiedlich. Artikel 5, erster Absatz, Buchstabe (g) des Gesetzes Nr. 5520 befreit den Gewinn einer Betriebsstätte im Ausland von der Körperschaftsteuer, sofern er eine Steuerbelastung von mindestens 15 % trägt und innerhalb der Erklärungsfrist in die Türkei überwiesen wird. Für Dividenden einer ausländischen Gesellschaft gilt dagegen die Befreiung für Beteiligungsgewinne nach Buchstabe (b) desselben Artikels.

KriteriumEigene Gesellschaft im AuslandAusländische Zweigniederlassung der türkischen GesellschaftHalten der Anteile als Person
RechtsnaturEigene juristische Person im GründungslandRechtlich unselbstständiger Zweig der türkischen GesellschaftEigene juristische Person; Gesellschafter ist eine natürliche Person
Haftung für SchuldenEigenes Vermögen der ausländischen GesellschaftTürkische MuttergesellschaftEigenes Vermögen der ausländischen Gesellschaft
Besteuerung in der TürkeiVoraussetzungen der Beteiligungsbefreiung nach KVK Art. 5/1-b bei der DividendeVoraussetzungen der Befreiung nach KVK Art. 5/1-g beim BetriebsstättengewinnKörperschaftsteuerbefreiungen gelten für die Person nicht; die Dividende fällt unter die Einkommensteuer
Möglichkeit der Aufnahme von GesellschafternLokale oder ausländische Gesellschafter können aufgenommen werdenIn die Zweigniederlassung können keine Gesellschafter aufgenommen werdenLokale oder ausländische Gesellschafter können aufgenommen werden
Geeignetes ProfilDauerhafte und wachsende Tätigkeit auf dem MarktProjektbezogene oder zeitlich begrenzte TätigkeitKleine Investition einer einzelnen Person

Welche Struktur zu Ihnen passt, hängt von der Dauer der Tätigkeit, der Größe des Risikos und davon ab, wo Sie den Gewinn verwenden wollen. Wenn Sie in der Türkei mit einer neuen Gesellschaft beginnen und die Auslandsstruktur über diese Gesellschaft aufbauen wollen, finden Sie die Gründungsschritte in unserem Beitrag Wie gründet man ein Unternehmen Leitfaden der Reihe nach erläutert.

Unter welchen Voraussetzungen gilt die Befreiung für Gewinne aus ausländischen Beteiligungen?

Ein Gewinn aus einer ausländischen Beteiligung ist die Dividende, die eine in der Türkei unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von einer im Ausland gegründeten Gesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhält. Dieser Gewinn ist in der Türkei von der Körperschaftsteuer befreit, wenn vier Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind. Zum aktuellen Gesetzestext gelangen Sie über Körperschaftsteuergesetz Nr. 5520 (mevzuat.gov.tr) abrufbar.

VoraussetzungMaßstab im GesetzPraktisch zu beachten
BeteiligungsquoteMindestens 10 % des eingezahlten Kapitals der ausländischen BeteiligungDass die Quote bei Kapitalerhöhungen nicht sinkt
HaltedauerUnunterbrochen mindestens 1 Jahr zum Zeitpunkt des Anfalls der DividendeDokumentation des Erwerbsdatums der Anteile
SteuerbelastungIm Land der Beteiligung mindestens 15 % Gesamtsteuerbelastung durch Einkommen- und Körperschaftsteuer oder ähnliche SteuernBei Beteiligungen, die Finanzierungs-, Versicherungs- oder Wertpapieranlagegeschäfte betreiben, wird mindestens der Körperschaftsteuersatz der Türkei verlangt
ÜberweisungDer Gewinn muss bis zu dem Termin in die Türkei gebracht werden, bis zu dem die Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Zeitraums abzugeben istDie Erklärungsfrist für den Zeitraum 2025 endete am 30. April 2026

Nach dem Körperschaftsteuergesetz wird die Voraussetzung der Steuerbelastung berechnet, indem die im Land der Beteiligung gezahlten Steuern ins Verhältnis zur Summe aus ausschüttbarem Gewinn und diesen Steuern gesetzt werden. Maßgeblich ist also nicht der nominale Satz im Gesetz, sondern die in dem Jahr tatsächlich festgesetzte Steuer. Bei einer Beteiligung, die in einem Fördergebiet tätig ist, kann die tatsächliche Belastung unter 15 % sinken, und die Befreiung kann verloren gehen.

Der durch das Gesetz Nr. 7491 eingefügte Absatz sieht einen zweiten Weg vor. Hält die türkische Gesellschaft mindestens 50 % des eingezahlten Kapitals der ausländischen Beteiligung und überweist sie den Gewinn innerhalb der Erklärungsfrist in die Türkei, wird die Befreiung ohne weitere Voraussetzungen zu 50 % angewendet. Für Strukturen, die die volle Befreiung nicht erreichen, muss diese Option gesondert berechnet werden.

Aktualisierung (Oktober 2026): Der Präsidialbeschluss Nr. 11257 (Amtsblatt 30.04.2026) hat diesen Weg geändert. Für Zeiträume, die am 01.01.2026 und danach beginnen, wird die Befreiung zu 80 % angewendet, wenn Sie mindestens 20 % am Kapital der ausländischen Beteiligung halten und der Gewinn innerhalb der Erklärungsfrist in die Türkei gebracht wird.

Buchstabe (c) desselben Artikels befreit auch den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Beteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Befreiung können nur Aktiengesellschaften nutzen, deren Aktiva zu mindestens 75 % aus ausländischen Beteiligungen bestehen und die die Anteile mindestens zwei volle Jahre halten. Für alle, die ihre Auslandsinvestitionen unter einer türkischen Aktiengesellschaft bündeln wollen, finden Sie zu dieser Struktur weitere Informationen in unserem Beitrag Was ist eine Aktiengesellschaft (anonim şirket) ausführlich behandelt.

Türkischer Investor, der am Schreibtisch Länderoptionen und Steuerabkommen für die Gründung einer Gesellschaft im Ausland vergleicht

Warum ist die Regel zur kontrollierten ausländischen Körperschaft wichtig?

Die Regel zur kontrollierten ausländischen Körperschaft (Controlled Foreign Corporation, CFC) bewirkt, dass passive Einkünfte, die sich in einer von türkischen Gesellschaftern kontrollierten Niedrigsteuer-Auslandsgesellschaft ansammeln, in der Türkei auch ohne Gewinnausschüttung besteuert werden. Artikel 7 des Körperschaftsteuergesetzes regelt diese Regel. Ziel ist es zu verhindern, dass der Gewinn in einem Land mit sehr niedriger Steuerbelastung zurückgehalten wird und so die Besteuerung in der Türkei aufgeschoben wird.

Die Regel kommt in Betracht, wenn in der Türkei unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen und Körperschaften unmittelbar oder mittelbar, einzeln oder gemeinsam mindestens 50 % des Kapitals, der Dividende oder der Stimmrechte der ausländischen Gesellschaft halten. Besteht diese Kontrolle, wird geprüft, ob die folgenden drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:

  • 25 % oder mehr der gesamten Bruttoerlöse der Gesellschaft bestehen aus passiven Einkünften wie Zinsen, Dividenden, Mieten, Lizenzgebühren und Erlösen aus dem Verkauf von Wertpapieren.
  • Die Gesellschaft trägt auf den Gewinn der Handelsbilanz eine Gesamtsteuerbelastung durch Einkommen- und Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von weniger als 10 %.
  • Die gesamten Bruttoerlöse der Gesellschaft im betreffenden Jahr übersteigen den Gegenwert von 100.000 YTL in Fremdwährung, wie es im Gesetzestext heißt.

Sind die drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt, wird der Gewinn der ausländischen Gesellschaft entsprechend der Beteiligungsquote der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer des türkischen Gesellschafters hinzugerechnet. Vertriebsgesellschaften mit echter Geschäftstätigkeit, Personal und Büro fallen in der Regel nicht unter diese Regel; das eigentliche Risiko liegt bei Gesellschaften, die Investitionen halten und in Niedrigsteuerländern gegründet werden.

Was geschieht, wenn der Geschäftssitz in der Türkei liegt?

Artikel 3 des Körperschaftsteuergesetzes behandelt Körperschaften, deren Satzungssitz oder Geschäftsleitungsort in der Türkei liegt, als unbeschränkt steuerpflichtig. Der Geschäftsleitungsort ist der Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich zusammengeführt und geleitet werden. Eine Gesellschaft, die auf dem Papier im Ausland gegründet wurde, deren sämtliche Entscheidungen, Verträge und Korrespondenz aber von der Türkei aus geführt werden, kann in der Türkei dem Risiko ausgesetzt sein, mit ihrem Welteinkommen besteuert zu werden.

Deshalb sollte dokumentiert werden, wo die Verwaltungsratssitzungen der Auslandsgesellschaft stattfinden, wer die Verträge wo unterzeichnet und von wo die Bankanweisungen erteilt werden. Die Bestellung eines lokalen Geschäftsführers ist nicht nur eine Voraussetzung des Gründungslandes, sondern ein Beleg dafür, dass sich der Geschäftsleitungsort tatsächlich in diesem Land befindet.

Wird die im Ausland gezahlte Steuer in der Türkei angerechnet?

Ja, in begrenztem Umfang. Nach Artikel 33 des Körperschaftsteuergesetzes können die in dem ausländischen Staat gezahlte Körperschaftsteuer und ähnliche Steuern auf Gewinne, die dort erzielt und auf die allgemeinen Ergebniskonten in der Türkei übertragen wurden, von der auf denselben Gewinn berechneten türkischen Körperschaftsteuer abgezogen werden. Der anrechenbare Betrag darf den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn auf diesen Gewinn der türkische Körperschaftsteuersatz angewendet wird.

Das Gesetz erlaubt bei Dividenden aus einer ausländischen Beteiligung, an deren Kapital oder Stimmrechten die türkische Körperschaft unmittelbar oder mittelbar zu 25 % beteiligt ist, auch die Anrechnung des auf die Dividende entfallenden Teils der Steuern, die die Beteiligung in ihrem eigenen Land gezahlt hat. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt im Oktober 2026 25 %. Wurde im Ausland mehr als 25 % Steuer gezahlt, wird der die Grenze übersteigende Teil in der Türkei nicht abgezogen. Die innerhalb der Grenze liegende, in dem Jahr nicht abziehbare Steuer kann dagegen bis zum Ende der drei folgenden Geschäftsjahre als Abzug geltend gemacht werden.

Das Gesetz verlangt, dass die im Ausland gezahlte Steuer mit Dokumenten nachgewiesen wird, die von den zuständigen Behörden dieses Landes ausgestellt und von der dortigen türkischen Botschaft oder dem Konsulat beglaubigt sind. Die Unterlagen nicht erst am Jahresende zusammenzusuchen, sondern bei jeder Zahlung zu archivieren, verringert den Arbeitsaufwand in der Erklärungsperiode erheblich.

Fehler, die wir in der Praxis häufig sehen

In Gesprächen zur Auslandsstruktur wiederholen sich bestimmte Annahmen häufig:

  • Das Land allein nach dem Körperschaftsteuersatz auswählen; Dividendenabzug und Besteuerung in der Türkei nicht berücksichtigen.
  • Die Anteile als Person halten und glauben, die Beteiligungsbefreiung der Körperschaftsteuer gelte auch für natürliche Personen.
  • Die Dividende nach Ablauf der Erklärungsfrist in die Türkei bringen und damit eine der Befreiungsvoraussetzungen verfehlen.
  • Die Auslandsgesellschaft führen, indem alle Entscheidungen von der Türkei aus getroffen werden, und damit eine Diskussion über den Geschäftsleitungsort provozieren.
  • Die Belege über die im Ausland gezahlte Steuer nicht aufbewahren und das Anrechnungsrecht in der Türkei nicht nutzen können.

Falsch: “Gründe ich die Gesellschaft in einem Land mit niedrigen Steuern, entsteht in der Türkei keine Steuer.” Richtig: Ein in der Türkei ansässiger Gesellschafter kann für die Dividende aus der Auslandsgesellschaft und unter bestimmten Voraussetzungen für deren nicht ausgeschütteten Gewinn in der Türkei steuerpflichtig sein. Rechtmäßige Optimierung ist mit einer Struktur möglich, die diese Regeln von Anfang an berücksichtigt.

Was Sie vor der Entscheidung auf den Tisch legen sollten

Eine Gesellschaft im Ausland zu gründen heißt nicht nur, in einem Land einen Registereintrag zu eröffnen; es ist eine Struktur, die zusammen mit Ihrer Steuerordnung in der Türkei aufgebaut wird. Wählen Sie Land, Gesellschaftsform und Beteiligungskette gemeinsam, machen Sie sowohl die Pflichten im Gründungsland als auch die Befreiungsvoraussetzungen in der Türkei vorhersehbar. Lesen Sie auch unsere übrigen Beiträge zur Unternehmensgründung in der Kategorie Unternehmensgründung in der Türkei . Im Rahmen unserer Leistung

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Erarbeiten wir gemeinsam Ihren individuellen Fahrplan

Bei Akal CPA beginnt jeder Prozess mit einer Vorabprüfung, die auf die Struktur und die Ziele Ihres Unternehmens abgestimmt ist. Wenn Sie gemeinsam mit uns einen individuellen Fahrplan für Ihre Auslandsstruktur erarbeiten möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Die Beträge und Sätze in diesem Beitrag sind auf dem Stand Oktober 2026.

Dieser Inhalt wurde vom Expertenteam von Akal CPA erstellt. Akal CPA berät in Ankara seit 1975 inländische und ausländische Investoren in den Bereichen Unternehmensgründung, Buchhaltung, Steuern und Lohnabrechnung. Die Regeln zu ausländischen Beteiligungen, kontrollierten ausländischen Körperschaften und Steueranrechnung wurden auf der Grundlage des aktuellen Textes des Körperschaftsteuergesetzes Nr. 5520 und der Liste der Steuerabkommen der Steuerverwaltung (GİB) zusammengestellt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information; holen Sie für Ihre eigene Situation eine fachliche Beurteilung ein.

Letzte Aktualisierung: 17.10.2026

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Gesellschaft im Ausland gründen, während ich in der Türkei lebe?

Ja. Das türkische Recht verbietet es einer in der Türkei lebenden Person oder einer türkischen Gesellschaft nicht, im Ausland eine Gesellschaft zu gründen; die Gründung erfolgt nach den Voraussetzungen des jeweiligen Landes. Da Sie jedoch weiterhin in der Türkei ansässig sind, werden die Gewinne, die Sie aus der Auslandsgesellschaft erzielen, nach den türkischen Steuerregeln beurteilt.

Wird der Gewinn der Auslandsgesellschaft in der Türkei besteuert?

Der Gewinn wird zunächst im Gründungsland besteuert. Die Besteuerung in der Türkei kommt mit der Ausschüttung des Gewinns als Dividende ins Spiel und hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine Person oder eine Körperschaft ist. Bei Gesellschaften, die in Niedrigsteuerländern passive Einkünfte erzielen und von türkischen Gesellschaftern kontrolliert werden, kann in der Türkei auch ohne Gewinnausschüttung eine Besteuerung in Betracht kommen.

Sollten die Anteile an der Auslandsgesellschaft als Person oder über eine türkische Gesellschaft gehalten werden?

Die Befreiung für Gewinne aus ausländischen Beteiligungen im Körperschaftsteuergesetz gilt nur für Körperschaften; ein Gesellschafter, der die Anteile als Person hält, kann diese Befreiung nicht nutzen. Eine Struktur über eine türkische Gesellschaft bringt dagegen auch den Buchführungs- und Erklärungsaufwand dieser Gesellschaft mit sich. Die Wahl sollte danach getroffen werden, wo der Gewinn verwendet wird und wie groß die Investition ist.

Ist es bedenklich, eine Gesellschaft in einem Land ohne Steuerabkommen mit der Türkei zu gründen?

Es ist nicht verboten, aber ohne Abkommen gibt es für Zahlungen wie Dividenden und Zinsen keine Obergrenze für die Steuer, die das Quellenland erhebt. In diesem Fall kann die gesamte Steuerbelastung steigen, und das im Streitfall anzuwendende Verständigungsverfahren greift ebenfalls nicht. Wir empfehlen, die Länderwahl unter Berücksichtigung dieser Kosten zu treffen.

Bis wann muss ich die Dividende aus dem Ausland in die Türkei bringen?

Für Körperschaften, die die Befreiung für Beteiligungsgewinne in Anspruch nehmen wollen, muss die Dividende bis zu dem Termin in die Türkei überwiesen werden, bis zu dem die Körperschaftsteuererklärung für den Zeitraum ihres Anfalls abzugeben ist. Bei Unternehmen, die das Kalenderjahr als Geschäftsjahr verwenden, ist dieser Termin der letzte Tag des April des Folgejahres.

Kann ich die Buchführung der Auslandsgesellschaft von der Türkei aus führen?

Fernunterstützung bei Erfassung und Berichterstattung ist möglich; Buchführungs-, Erklärungs- und Prüfungsregeln unterliegen jedoch dem Recht des Gründungslandes, und in den meisten Ländern ist ein lokaler zugelassener Berufsangehöriger erforderlich. Auf der Seite des türkischen Gesellschafters werden Erfassung der Beteiligung, Überwachung der Befreiung der Dividenden und Steueranrechnung zusätzlich in der türkischen Buchführung verfolgt.

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